§14a des Energiewirtschaftsgesetzes

Wichtige Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Ein wesentlicher Bestandteil der Energiewende ist die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors. In diesem Zusammenhang werden zunehmend Wärmepumpen, Ladestationen (Wallboxen) und Stromspeicher in privaten Haushalten installiert. Dieser Anstieg stellt das Stromnetz vor Herausforderungen, da die Leistungsaufnahme dieser Geräte deutlich höher ist als bei herkömmlichen Haushaltsgeräten. Um eine reibungslose und sichere Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (im Folgenden als Geräte bezeichnet) wie Wärmepumpen, private Ladesäulen, Klimaanlagen und Stromspeicher zu gewährleisten, wurde im Dezember 2023 der §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie die entsprechenden Vorgaben durch die Bundesnetzagentur angepasst. Wir haben die wichtigsten Informationen zu den Änderungen ab dem 1. Januar 2024 für Sie zusammengestellt und beantworten die zentralen Fragen.

Was ist der §14a und warum ist er für mich wichtig?

Der §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und private Ladepunkte für Elektroautos mit höherer Leistung. Dieser Paragraf ist wichtig, da er Vorschriften zum Netzausbau und zur Steuerbarkeit dieser Einrichtungen enthält, um einen zuverlässigen Netzbetrieb zu gewährleisten.

Die neuen Regelungen gewährleisten den reibungslosen und zügigen Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz.
 

Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2024.
 

Nein. Es kann in einzelnen Netzbereichen vorübergehend notwendig sein, die maximale Bezugsleistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig zu begrenzen, bis das Netz ausreichend ausgebaut wurde. Durch die neue §14a-Regelung soll die Netzsicherheit weiterhin gewährleistet werden.
 

Von der §14a-Regelung betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von mindestens 4,2 kW im Niederspannungsnetz, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Dazu gehören Wärmepumpen, einschließlich Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstab), private Ladepunkte, Batteriespeichersysteme (nur im Hinblick auf den Leistungsbezug) und Kälteerzeuger. Bei mehreren Wärmepumpen oder Kälteerzeugern werden die Leistungen aller Anlagen summiert. Überschreitet die Summenleistung 4,2 kW, gelten diese Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtung und fallen damit unter die §14a-Regelung.
 

Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wird, unterliegt sie der neuen Regelung gemäß §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
 

Von der §14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß §35 Abs. 1 und 5a der Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen verwendet werden.
 

Nein, die Regelungen gelten ausschließlich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. In den normalen Haushaltsverbrauch darf nicht eingegriffen werden.
 

Für Nachtspeicherheizungen gilt ein Bestandsschutz, d.h. die Anlagen werden bis zur Außerbetriebnahme weiterhin nach den bestehenden Vereinbarungen gesteuert. Dieser Bestandsschutz endet mit einer Umrüstung, einem Austausch oder einem Ersatz der Anlage.

Netzkunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten ein reduziertes Netzentgelt. Es gibt zwei Optionen: Modul 1 bietet eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts, während Modul 2 eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises umfasst. Die Auswahl des Moduls erfolgt durch die Netzkunden. Sollte keine Auswahl getroffen werden, erfolgt die Abrechnung standardmäßig nach Modul 1.

Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Die Netzentgeltreduzierung wird auf der Rechnung durch den Lieferanten ausgewiesen.

Die Steuerung erfolgt über ein Smart Meter Gateway in Verbindung mit einer Steuerbox oder einem CLS-Kanal, basierend auf vordefinierten Leistungswerten am Netzanschlusspunkt (netzwirksamer Leistungsbezug). Die Mindestbezugsleistung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung unter 11 kW beträgt netzseitig 4,2 kW, sofern dies anlagenseitig umsetzbar ist. Andernfalls wird der nächst niedrigere anlagentechnische Leistungswert, zum Beispiel 0 kW, berücksichtigt. Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung über 11 kW wird die Netzanschlussleistung zur Bestimmung der Mindestbezugsleistung mit einem Skalierungsfaktor multipliziert (der vorläufige Skalierungsfaktor beträgt 0,4, Stand 21.02.2024). Bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die mittels eines Energiemanagementsystems gesteuert werden, erfolgt eine Saldoabrechnung unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors. Eine Verrechnung mit vorhandenen Erzeugungsanlagen ist ebenfalls möglich.

Die Steuerung erfolgt nur bei absehbarer, hoher Netzbelastung. Die maximale Bezugsleistung darf dabei für maximal zwei Stunden am Tag durch den Netzbetreiber begrenzt werden. Elektroautos können innerhalb dieser Zeiten unter Umständen langsamer laden. Diese Schaltzeiten werden den Betreibern frühzeitig mitgeteilt.

Um den Verbrauchern mehr Flexibilität zu bieten, kann die Leistung mehrerer Verbraucher und Erzeuger innerhalb eines Haushalts mithilfe eines Energiemanagementsystems verrechnet werden. Das bedeutet, dass eine Wallbox beispielsweise mehr Strom beziehen darf, wenn dieser aus der eigenen Photovoltaikanlage stammt. Es wird lediglich der netzwirksame Leistungsbezug beschränkt, d.h., die Leistung, die aus dem Netz bezogen wird.

Ja, die präventive Steuerung darf nur im Engpassfall erfolgen und ist auf maximal 2 Stunden pro Tag begrenzt. Zudem kann sie nur für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren nach der ersten Steuerung angewendet werden. Danach darf die Steuerung nur noch netzorientiert auf Basis echter Messwerte erfolgen.

Um reduzierte Netzentgelte nach §14a zu erhalten, muss sichergestellt werden, dass die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen entsprechend steuerbar sind. Das bedeutet, dass die betreffenden Geräte oder Anlagen in der Lage sein müssen, die erforderlichen Steuerungs- und Regelungsanforderungen zu erfüllen.

Die Steuerbarkeit Ihrer Anlage muss von einem qualifizierten Installateurbetrieb sichergestellt werden. Dieser muss die erforderlichen technischen Maßnahmen ergreifen, um die Steuerbarkeit gemäß den Vorgaben sicherzustellen.

Zukünftig wird eine Steuerbox im Zählerschrank installiert, die mit den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen kommuniziert. Derzeit erfolgt die Steuerung steuerbarer Verbraucher über Rundsteuerempfänger. Bei drohender Netzüberlastung wird die Leistung auf einen bestimmten Wert (über 4,2 kW) reduziert. Die Steuerbox empfängt die Steuerbefehle vom Netzbetreiber über ein Smart Meter Gateway.

Sie können zwischen zwei Steuerungsvarianten wählen: einer direkten Steuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) und einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS). Bei der Steuerung über ein EMS sendet der Netzbetreiber ein Steuersignal an das EMS. Das EMS übernimmt dann die Zuteilung der verfügbaren Leistung auf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die von Ihnen festgelegt werden kann. Die Kosten für die Herstellung der Steuerbarkeit tragen die Kunden.

Die Verbrauchseinrichtung sollte stufenweise steuerbar sein. Wenn ein Steuerbefehl technisch nicht umgesetzt werden kann, wird die Steuerung auf den nächst geringeren möglichen Leistungswert angepasst.

Ein separater Zählpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Sowohl eine gemeinsame Messung (Steuerbare Verbrauchseinrichtung + Haushalt) als auch eine separate Messung sind möglich, abhängig von der Auswahl des Netzentgelt-Moduls. Es kann entweder eine Direktsteuerung aller steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder eine Steuerung durch ein Energiemanagementsystem erfolgen.

Der Anschluss wird von Installateuren über das digitale Netzanschlussportal angemeldet.

Bestandsanlagen, für die keine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in die neue §14a-Regelung zu wechseln. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.

Bestandsanlagen, die bereits vor dem 01.01.2024 unter der alten §14a-Regelung in Betrieb genommen wurden, müssen spätestens bis zum 01.01.2029 in das neue Gesetz überführt werden. Eine Ausnahme bilden Nachtspeicherheizungen. §14a-Bestandsanlagen können auf Wunsch der Kundin/des Kunden in die neue §14a-Regelung wechseln und von reduzierten Netzentgelten gemäß Modul 1 oder Modul 2 profitieren. Der Netzbetreiber entscheidet zunächst, ob die Steuerung gemäß der neuen §14a-Regelung umgesetzt wird oder ob die alte Vereinbarung bis spätestens zum 31.12.2025 fortgesetzt wird. Zum Wechsel in die neue Regelung ist eine Anfrage per E-Mail oder Kontaktformular an uns zu richten.

Um die Mobilitäts- und Wärmewende erfolgreich umzusetzen, müssen die Verteilnetze leistungsfähiger gemacht und ausgebaut werden. Wenn der Netzbetreiber einen Steuerungseingriff vornimmt und weitere Eingriffe zu erwarten sind, wird dies in der Netzausbau- und Netzertüchtigungsplanung für den betroffenen Bereich berücksichtigt. Unverzüglich werden dann Maßnahmen zur Behebung des Netzengpasses geprüft und umgesetzt.

Wir sind verpflichtet, die Netzbereiche, in denen netzorientierte oder präventive Steuerungsmaßnahmen durchgeführt werden, auf einer gemeinsamen Internetplattform auszuweisen. Die veröffentlichten Informationen umfassen die Art der Steuerung (netzorientiert oder präventiv), die Anzahl der betroffenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die durchschnittlich reduzierte Leistung sowie die Gesamtdauer der Maßnahmen. Darüber hinaus werden geplante Maßnahmen zur Reduzierung der Steuerungsmaßnahmen bekannt gegeben. Weitere Informationen folgen.

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